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zu § 160 BVergG (Holoubek/Holzinger)

Holoubek/Holzinger1. LfgMärz 2009

(1) Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialogs gemäß § 46 seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren.

(2) Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:

1. die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer;

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