(1) Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oderdurch die Neuanlegung des Grenzkatasters in einem abgegrenzten Gebiet (allgemeine Neuanlegung §§ 21 bis 32).