5. Abschnitt
Verbundene Reiseleistungen
§ 15. (1) Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zu verbundenen Reiseleistungen (§ 2 Abs. 5) führt, oder seine entsprechende Vertragserklärung gebunden ist, hat ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, klar, verständlich und deutlich darüber zu informieren, dass