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zu § 15 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

5. Abschnitt
Verbundene Reiseleistungen

 

§ 15. (1) Bevor der Reisende durch einen Vertrag, der zu verbundenen Reiseleistungen (§ 2 Abs. 5) führt, oder seine entsprechende Vertragserklärung gebunden ist, hat ihn der Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, klar, verständlich und deutlich darüber zu informieren, dass

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