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zu § 15 KartG

3. AuflJuni 2017

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat den Spruch von Entscheidungen, mit denen ein Zusammenschluss mit Beschränkungen oder Auflagen im Sinn des § 12 Abs. 3 nicht untersagt wird, nach deren Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen.

Literatur

Gruber, Österreichisches Kartellrecht2 (2013);

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