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zu § 159 IO (Mohr/Eriksson)

Mohr/Eriksson2. AuflOktober 2022

Verfahren bei Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens

 

(1) An dem wieder aufgenommenen Insolvenzverfahren nehmen auch die Gläubiger teil, deren Ansprüche zwischen der Aufhebung und der Wiederaufnahme des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

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