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zu § 158 ArbVG (Brodil)

Brodil6. LfgOktober 2009

(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

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