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zu § 157 GSVG

Ficzko/Schruf12. LfgNovember 2013

Abschnitt IV
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

 

§ 157. (1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist.

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