vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 154 ArbVG (Trenner)

Trenner7. AuflApril 2020

Kollektivvertragsstreitigkeiten

 

(1) Bei Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung eines Kollektivvertrages hat das Bundeseinigungsamt über Antrag einer der am Streit beteiligten Parteien Einigungsverhandlungen einzuleiten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte