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zu § 153 ABGB (Thunhart)

Thunhart3. AuflOktober 2008

Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es mit der Erreichung der Mündigkeit nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

BGBl I 2000/135 (KindRÄG 2001).

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