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zu § 14 Tarifpost 11 GebG

Frotz/Hügel/Popp8. LfgAugust 1999

Urkunden über Rechtsgeschäfte,

 

die unter das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz oder Kapitalverkehrsteuergesetz (I. Teil Gesellschaftsteuer und II. Teil Wertpapiersteuer) fallen, ausgenommen Urkunden, die zu Anmeldungen (Erklärungen) gemäß den vorgenannten Gesetzen verwendet werden, von jedem Bogen feste Gebühr ………. S 180,-.

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