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zu § 14 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1 , 2Ausländische natürliche Personen3 dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt4, Gewerbe wie Inländer ausüben5, wenn dies in Staatsverträgen6 , 7 festgelegt worden ist8. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird9, oder Staatenlose10 dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt4, Gewerbe wie Inländer ausüben11, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit12 bereits in Österreich aufhalten dürfen13 , 14 , 15. Für Drittstaatsangehörige16, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller)17 und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels18 , 19 , 20, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.

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