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zu § 149 BVergG (Suttner)

Suttner1. LfgMärz 2009

(1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 31 Abs. 4 hat der Auftraggeber der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion gemäß § 147 Abs. 1 das Ergebnis der ersten Angebotsbewertung des betreffenden Bieters anzuschließen. In der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion hat der Auftraggeber jene mathematische Formel anzugeben, nach der bei der elektronischen Auktion die automatischen Neureihungen entsprechend den vorgelegten neuen Werten (betreffend Preis oder sonstige Angebotsteile) vorgenommen werden. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller in der Bekanntmachung gemäß § 46 oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien für die Ermittlung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes hervor. Die Zuschlagskriterien sind in fixen Werten vorab festzulegen, die Angabe von Zuschlagskriterien im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Wurden zulässiger Weise Alternativangebote eingereicht, so muss für jedes Alternativangebot getrennt eine mathematische Formel angegeben werden.

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