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zu § 1491 ABGB (Mader/Janisch)

Mader/Janisch4. AuflMärz 2016

§ 1491. Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.

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§ 1491 ist lediglich Verweisungsnorm. Kürzere Fristen, die von der hM häufig den Fallfristen zugeordnet werden,11Vgl § 1451 Rz 8 ff. finden sich sowohl im ABGB als auch in zahlreichen Sondergesetzen, desgleichen auch Fristen von fünf oder zehn Jahren etc. Die Anwendung der Verjährungsregeln des vierten Hauptstücks auf diese Fristen ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.22Vgl § 1451 Rz 10, 14. Zu besonderen Verjährungsbestimmungen im Bereich der Entschädigungsansprüche vgl § 1489 Rz 5.

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