§ 1491. Einige Rechte sind von den Gesetzen auf eine noch kürzere Zeit eingeschränkt. Hierüber kommen die Vorschriften an den Orten, wo diese Rechte abgehandelt werden, vor.
§ 1491 ist lediglich Verweisungsnorm. Kürzere Fristen, die von der hM häufig den Fallfristen zugeordnet werden,1 finden sich sowohl im ABGB als auch in zahlreichen Sondergesetzen, desgleichen auch Fristen von fünf oder zehn Jahren etc. Die Anwendung der Verjährungsregeln des vierten Hauptstücks auf diese Fristen ist in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.2 Zu besonderen Verjährungsbestimmungen im Bereich der Entschädigungsansprüche vgl § 1489 Rz 5.