§ 1476. Auch derjenige, welcher eine bewegliche Sache unmittelbar von einem unechten, oder von einem unredlichen Besitzer an sich gebracht hat, oder seinen Vormann anzugeben nicht vermag; muß den Verlauf der sonst ordentlichen Ersitzungszeit doppelt abwarten.
§ 1476 ordnet eine außerordentliche Ersitzungsfrist zulasten des unmittelbaren Rechtsnachfolgers eines unechten oder unredlichen Besitzers an; gleichgestellt wird der Fall, dass der Ersitzungsbesitzer keinen Vormann nennen kann. Die Ersitzungsfrist wird in diesen Fällen verdoppelt und beträgt dann sechs anstatt drei Jahre. Der Anwendungsbereich ist auf bewegliche Sachen beschränkt und umfasst neben der Ersitzung des Eigentums nach hL auch die Ersitzung anderer dinglicher Rechte. § 1476 ist nur anwendbar, wenn nicht schon nach den §§ 1472 oder 1475 eine Verlängerung der Ersitzungsfrist eintritt (arg „ordentlichen“), wie überhaupt die §§ 1472, 1475, 1476 nicht nebeneinander angewendet werden können.