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zu § 146 BVergG (Suttner)

Suttner1. LfgMärz 2009

3. Abschnitt
Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen

 

(1) Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, ein Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 28 Abs. 1 Z 1, 29 Abs. 1 Z 1 oder 30 Abs. 1 Z 1 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung nach einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß dem Verfahren des § 152 Abs. 5 und 6 oder auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 158 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.

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