§ 144. (1) Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der Erwerbsunfähigkeit gebührt für jedes Kind (§ 128) ein Kinderzuschuss. Für die Dauer des Anspruches auf Kinderzuschuss gebührt für ein und dasselbe Kind kein weiterer Kinderzuschuss. Über das vollendete 18. Lebensjahr wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.
(BGBl 1996/201)

