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zu § 143 IO (Nunner-Krautgasser/Anzenberger)

Nunner-Krautgasser/Anzenberger2. AuflOktober 2022

Berechtigung zur Stimmführung

 

(1) Gläubigern, deren Rechte durch den Inhalt des Sanierungsplans keinen Abbruch erleiden, gebührt kein Stimmrecht.

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