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zu § 1435 ABGB (Linder)

Linder2. AuflSeptember 2021

F. Bereicherungsansprüche zwischen Lebensgefährten

 

ABGB. Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurückfordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

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