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zu § 1435 ABGB (Kerschner)

Kerschner3. AuflJuni 2018

Auch Sachen, die als eine wahre Schuldigkeit gegeben worden sind, kann der Geber von dem Empfänger zurück fordern, wenn der rechtliche Grund, sie zu behalten, aufgehört hat.

Stammfassung JGS 1811/946.

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