(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.
(BGBl 1993/336, BGBl I 2003/71)
(2) bis (3) (aufgehoben)