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zu § 141 GSVG

Ficzko/Schruf17. LfgJuni 2016

(1) Für Beiträge zur Höherversicherung, die für Versicherungszeiten geleistet wurden oder gemäß den §§ 127b, 142 und 143 als geleistet gelten, ist ein besonderer Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension zu gewähren.

(BGBl 1993/336, BGBl I 2003/71)

(2) bis (3) (aufgehoben)

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