§ 13. (1) Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der
ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient undmit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet; von einer wirtschaftlichen Einheit ist insbesondere dann auszugehen,