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zu § 13 APG

18. LfgSeptember 2017

(1) Auf Verlangen der versicherten Person hat der zuständige ­Pensionsversicherungsträger erstmals im Jahr 2008 aus den jeweils für ein Kalenderjahr (vorläufig) kontenmäßig erfassten Daten rechtsunverbindlich ­Folgendes mitzuteilen:

die Beitragsgrundlagen des betreffenden Kalenderjahres;die von und für die versicherte Person für das betreffende Kalenderjahr entrichteten Beiträge;

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