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zu § 138 GSVG

Ficzko/Schruf15. LfgJänner 2015

§ 138. Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 128 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.

(BGBl 1978/684)

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