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zu § 1381 ABGB (Fucik)

Fucik3. AuflJuli 2011

Wer dem Verpflichteten mit dessen Einwilligung ein unstreitiges oder zweifelhaftes Recht unentgeltlich erlässt, macht eine Schenkung (§ 939).

Stammfassung JGS 1811/946

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