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zu §137e - Kommentierung

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Niederlassungsfreiheit11§ 137e dient der Umsetzung von Art 6 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, Text der RL siehe Rz 8 u 9 bei § 373i2.

1.1. Ausübung der Niederlassungsfreiheit

1
Jeder Versicherungsvermittler, der in Österreich eingetragen ist und der die tatsächliche Absicht hat, erstmalig in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig zu werden, ist verpflichtet, dies der Behörde seines Standortes unter Angabe der erforderlichen Daten nach § 137e Abs 2 mitzuteilen (§ 137e Abs 1).

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