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zu § 137a GewO - Kommentierung (Hanusch)

Hanusch28. LfgJuli 2019

Inhaltsübersicht

1. Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1.1. Bedingungen für die Ausnahmen

1
Wenn sämtliche in der Folge angeführten Bedingungen erfüllt sind und in der GewO nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen über Versicherungsvermittlung auf Personen, die Vermittlungsdienste für Versicherungsverträge in Nebentätigkeit anbieten, nicht anzuwenden11Bei § 137a Abs 1 handelt es sich um die Umsetzung von Art 1 Abs 3 der Versicherungsvertriebsrichtlinie, s 371 BlgNR 26. GP Erl S 5, Text der RL siehe Rz 8 u 9 bei § 373i2.:

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