§ 1374. Niemand ist verpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren Wert als der Hälfte ihres Verkehrswertes zum Pfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt und im Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
§ 1374 geändert durch KindRÄG 2001, BGBl I 2000/135, mit Wirkung ab 1. 7. 2001; s Art I Z 85a, Art XVIII § 1 KindRÄG 2001.