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zu § 136 IO (Zeitler)

Zeitler2. AuflOktober 2022

Schlußverteilung

 

(1) Ist die Masse vollständig verwertet und über sämtliche bestrittenen Forderungen endgültig entschieden, so ist nach Feststellung der Ansprüche des Insolvenzverwalters und Genehmigung der Schlußrechnung die Schlußverteilung vorzunehmen.

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