vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 1331 ABGB (Harrer/Wagner)

Harrer/Wagner4. AuflMärz 2016

§ 1331. Wird jemand an seinem Vermögen vorsätzlich oder durch auffallende Sorglosigkeit eines anderen beschädigt; so ist er auch den entgangenen Gewinn, und, wenn der Schade vermittelst einer durch ein Strafgesetz verbotenen Handlung oder aus Mutwillen und Schadenfreude verursacht ist, den Wert der besonderen Vorliebe zu fordern berechtigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte