§ 1326. Ist die verletzte Person durch die Mißhandlung verunstaltet worden; so muß zumal, wenn sie weiblichen Geschlechtes ist, insofern auf diesen Umstand Rücksicht genommen werden, als ihr besseres Fortkommen dadurch verhindert werden kann.
Mitwirkung: Frau Univ.-Ass. Mag. Melanie Schlager sei für ihre Mitwirkung bei der Aktualisierung der Kommentierung herzlich gedankt.