Garber3. AuflOktober 2020
Verfahren der Vollstreckbarerklärung
(1) Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung sind neben den in § 131c Abs 2 genannten Urkunden ein Nachweis über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats anzuschließen.