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zu § 131 IO (Zeitler)

Zeitler2. AuflOktober 2022

Berücksichtigung bestrittener Forderungen bei der Verteilung

 

(1) Sind Forderungen bestritten, so können Verteilungen auf die im Range gleichstehenden Forderungen stattfinden, wenn der auf die bestrittene Forderung entfallende Betrag bei Gericht erlegt wird.

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