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zu § 130 BVergG (Aicher)

Aicher3. LfgSeptember 2013

4. Unterabschnitt
Der Zuschlag

 

(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

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