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Kataster- und Vermessungsrecht, Twaroch
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zu § 12 VermG
Twaroch
4. Aufl
Oktober 2022
(1)
Zwei oder mehrere Grundstücke können vereinigt werden, wenn
sie in derselben Katastralgemeinde gelegen sind und zusammenhängen,
ihre Eigentums- und Belastungsverhältnisse gleich sind und
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