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zu § 12 KartG

3. AuflJuni 2017

(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht

den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,

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