(1) Wenn die Prüfung des Zusammenschlusses beantragt worden ist, hat das Kartellgericht
den Antrag zurückzuweisen, wenn kein anmeldebedürftiger Zusammenschluss vorliegt;den Zusammenschluss zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass durch den Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung (§ 4) entsteht oder verstärkt wird; oder, wenn dies nicht der Fall ist,