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zu § 12 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Die Umwandlung1 einer offenen Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft in eine offene Gesellschaft2 , 3 berührt4 nicht die Gewerbeberechtigung.

Literatur:

Arnold, Gesellschaftsrechtliche Probleme der GewO 1973, in Rill (Hrsg), Gewerberecht (1978) 127;

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