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zu § 12 EPG (Gitschthaler)

Gitschthaler2. AuflSeptember 2021

Unterhalt

 

(1) Die eingetragenen Partner haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.

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