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zu § 129 IO (Zeitler)

Zeitler2. AuflOktober 2022

Formlose Verteilung und Verteilungsentwurf

 

(1) In einfachen Fällen kann das Insolvenzgericht die vom Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses vorgeschlagene Verteilung ohne vorhergehende Verständigung der Gläubiger genehmigen.

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