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zu § 128 EheG (Höllwerth)

Höllwerth2. AuflSeptember 2021

V. Aufhebung bisheriger Vorschriften

 

Vorschriften des österreichischen Rechts, die Gegenstände betreffen, die in diesem Gesetz geregelt sind, verlieren mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Wirksamkeit.

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