§ 1277. Der Anteil an einem Bergwerke heißt Kux. Der Kauf eines Kuxes gehört zu den gewagten Verträgen. Der Verkäufer haftet nur für die Richtigkeit des Kuxes, und der Käufer hat sich nach den Gesetzen über den Bergbau zu benehmen.
Lit: Kastner, Die bergrechtliche Gewerkschaft und ihre Zukunft, ÖJZ 1948, 197; Kastner, Abschied von der bergrechtlichen Gewerkschaft, ÖJZ 1954, 297.