(1) Soweit es zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, dem Kartellgericht, dem Kartellobergericht, dem Bundeskartellanwalt, der Bundeswettbewerbsbehörde, der Europäischen Kommission und den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die Informationen zur Kenntnis zu bringen und Unterlagen zu übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Fragen von gemeinsamem Interesse benötigen. Seite 1634