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zu § 125 GmbHG (Koppensteiner/Rüffler)

Rüffler/Koppensteiner3. AuflJuli 2007

Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30 d, 30 j Abs 2 und 3, 91 Abs 1 erster Satz und 93 Abs 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.

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