Die Geschäftsführer oder die Liquidatoren, im Falle einer inländischen Zweigniederlassung die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen, sind, unbeschadet der allgemeinen unternehmensrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der §§ 30 d, 30 j Abs 2 und 3, 91 Abs 1 erster Satz und 93 Abs 3 dieses Bundesgesetzes sowie der §§ 222 Abs 1 und 281 UGB vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3.600 Euro anzuhalten. § 283 Abs 2 bis 4 UGB ist anzuwenden.