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zu § 122 BVergG (Gölles)

Gölles2. LfgAugust 2012

3. Unterabschnitt
Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

 

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

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