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zu § 121 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Besondere Voraussetzungen 1

 

(1) Das Rauchfangkehrergewerbe2 darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden.3 , 4 Die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes erfordert weiters

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