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zu § 1216 ABGB

Jabornegg/Resch/Slezak1. AuflOktober 2012

§ 1216. Die in diesem Hauptstücke enthaltenen Anordnungen sind auch auf die Handlungsgesellschaften anzuwenden; insofern hierüber nicht besondere Vorschriften bestehen.

Lit:

Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer (1989); Enzinger, Zum Sicherstellungsanspruch bei Mehrheitsbeschlüssen, wbl 1991, 316; Geist, Das Wettbewerbsverbot bei Vorstandsmitgliedern von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, ÖJZ 1992, 257 und 290; Krejci, Zur Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, FS Hopf (2007) 115; Kalss, Die Entwicklung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts über 200 Jahre, FS 200 Jahre ABGB I (2011) 441.

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