§ 1213. Die Wirkungen einer zwar bestrittenen, aber in der Folge für rechtmäßig erklärten Ausschließung oder Aufkündigung werden auf den Tag, wo sie geschehen sind, zurückgezogen.
Lit:
Thiery, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Unternehmer (1989); Kurschel/Thiery, Rechtsgestaltungs- und Feststellungsklage bei Auflösung und Ausschluss aus der OHG, KG, EEG und GesbR, GesRZ 1990, 141.

