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zu § 120a JN (Mayr)

Mayr5. AuflMai 2019

Bestätigungen über die Führung der Handelsbücher

 

Zur Erteilung von Bestätigungen über die gesetzmäßige Beschaffenheit der Handelsbücher ist, wenn die Bücher an einem Orte geführt werden, an welchem ein Handelsgericht oder ein Landesgericht seinen Sitz hat, dieser Gerichtshof, sonst aber das Bezirksgericht

Seite 506

zuständig, in dessen Sprengel die Handelsbücher geführt werden.

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