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zu § 120 IO (Jelinek)

Jelinek2. AuflOktober 2022

Veräußerung von Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht

 

(1) Sind Sachen des Schuldners mit Pfandrecht belastet, so kann der Insolvenzverwalter sie jederzeit durch Bezahlung der Pfandschuld einlösen und bei unbeweglichen Sachen durch Bezahlung der Pfandschuld in das Pfandrecht eintreten. Diese Bestimmung findet sinngemäß auf andere Absonderungsrechte Anwendung.

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