§ 1204. Aufgehoben durch EGAHGB, RGBl 1863/1.
§ 1204 ist mit der Einführung des AHGB außer Kraft getreten.1 Er behandelte die Haftung bei Handelsgesellschaften und lautete: „Die geheimen Mitglieder einer Handlungsgesellschaft, solche nämlich, welche ihr einen Teil des Fonds auf Gewinn und Verlust dargeliehen haben, aber nicht als Mitglieder angekündigt worden sind, haften in keinem Falle mit mehr als mit dem dargeliehenen Kapitale. Die kundgemachten Mitglieder haften mit ihrem ganzen Vermögen.“
