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zu § 11 NÖ VNG (Warum)

Warum1. LfgAugust 2020

(1) Ein Antrag auf Feststellung (§ 4 Abs. 3 bis 5) hat jedenfalls zu enthalten:

die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,die Bezeichnung des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle und des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,

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